ZGB) – nutzbringend zu Lebzeiten des Betroffenen vorzubringen und zu beheben gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Aufsichtsbeschwerde, welche der frühere Beistand [der Mutter von A sel.] – unter anderem im Auftrag der Beschwerdeführerin – beim Regierungsstatthalter X eingereicht hat, keinen aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf ergeben hat. In Bezug auf konkrete Anliegen und Rügen wurden die Eingabesteller dabei auf die einschlägigen Rechtsmittel und Zuständigkeiten aufmerksam gemacht. Indes wurden zu Lebzeiten von A sel. keine entsprechenden rechtlichen Interventionen vorgenommen.