Vielmehr hat die Beschwerdeführerin eigene (besonders schützenswerte) Interessen darzutun. Ohnehin bleibt unklar, worin im heutigen Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Intervention zu Gunsten von A sel. bestehen soll. So wären allfällige Missstände – soweit nicht Ansprüche der Erben aus Verantwortlichkeit zur Diskussion stehen (vgl. Art. 454 ff. ZGB) – nutzbringend zu Lebzeiten des Betroffenen vorzubringen und zu beheben gewesen.