Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nach dem Tod von A sel. kein Recht auf Akteneinsicht zukommen solle, obschon davon auszugehen sei, dass sie – zu dessen Lebzeiten – als nahestehende Person gestützt auf Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert gewesen wäre und sie in diesem Rahmen ohne Weiteres ein Recht auf Akteneinsicht gehabt hätte, verkennt sie zunächst, dass für die Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens – um welche es vorliegend geht – und für die Akteneinsicht zur Wahrung von Verfahrensrechten der an einem hängigen Verfahren beteiligten Personen unterschiedliche Rechtsgrundlagen massgebend sind (vgl. Erw.