In casu ist die Vorinstanz ihrer Auskunftspflicht gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB nachgekommen, indem sie dem Teilungsamt zuhanden der Erben den Bericht und die Rechnung des Beistands hat zukommen lassen. Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fragen zum Verbleib verschiedener Gegenstände beantwortet und ihr während des Vernehmlassungsverfahrens Einblick in sämtliche Berichte und Rechnungen gewährt, welche der Beistand von A sel. während der Mandatsführung erstellt hat, und dabei auch die dazugehörigen Belege sowie weitere das Vermögen des Verstorbenen betreffende Dokumente offengelegt. (Es folgen Ausführungen über die konkret zugänglich gemachten Akten.)