Damit bleibt im Lichte der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen kann, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt (vgl. Art. 451 Abs. 1 ZGB). 4.6.3.2. Die Beschwerdeführerin sieht (…) ihre schutzwürdigen Interessen an der Akteneinsicht darin begründet, als Erbin die Zusammensetzung des Nachlasses von A sel. einwandfrei nachvollziehen und die Rechtmässigkeit der Rechnungslegung überprüfen zu können.