b DSG). Die darin enthaltenen Bestimmungen erlauben grundsätzlich eine Bekanntgabe von Personendaten an Private, wenn entweder ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt oder die betroffene Person eingewilligt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann, indes werden Personendaten ausgenommen, die – wie hier – besonderen Geheimhaltungspflichten, insbesondere der Amtsverschwiegenheit, unterstehen (vgl. § 10 Abs. 1 DSG; Botschaft des Regierungsrates [B 82] vom 16.5.1989 zum Gesetz über den Schutz von Personendaten, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1989 S. 721). 4.6.3. 4.6.3.1. Damit bleibt im Lichte der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art.