Wie bereits dargelegt, sind die Bestimmungen des Archivgesetzes auf Archivgut ausgerichtet, welches vom Staatsarchiv zwecks dauernder Aufbewahrung übernommen und für die Nutzung aufbereitet worden ist. Die Gewährung der Einsichtnahme in Unterlagen vor deren Ablieferung zur Archivierung richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen über die Einsicht in Verwaltungsakten und nach speziellen Gesetzen wie dem Datenschutzgesetz oder dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Botschaft B 155 zum Archivgesetz, a.a.O., S. 530 f.). Das Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt einzig die Akteneinsicht der Parteien (§§ 48 ff.