4.6.2.2. Weitere spezifische Bestimmungen zur Datenbekanntgabe im hier interessierenden Kontext enthält das Zivilgesetzbuch nicht. Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht kennt keine Norm, welche die Datenbekanntgabe nach dem Tod der betroffenen Person regelt. Wie bereits dargelegt, sind die Bestimmungen des Archivgesetzes auf Archivgut ausgerichtet, welches vom Staatsarchiv zwecks dauernder Aufbewahrung übernommen und für die Nutzung aufbereitet worden ist.