425 Abs. 3 ZGB. Demnach haben die Erben Anspruch auf Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung des Beistands, wobei die Erwachsenenschutzbehörde mit der Zustellung des Berichts und der Rechnung auch auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hinzuweisen hat. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die KESB Z ihren Entscheid in Sachen Berichts- und Rechnungsabnahme vom 15. Dezember 2015 zusammen mit einer Berichts- und Rechnungskopie sowie einem Auszug aus dem ZGB am 18. Dezember 2015 zuhanden der Erben dem Teilungsamt Y zugestellt. 4.6.2.2. Weitere spezifische Bestimmungen zur Datenbekanntgabe im hier interessierenden Kontext enthält das Zivilgesetzbuch nicht.