zeitlebens keine solche Einwilligung erteilt hat. Ohnehin entfällt die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Entbindung, wenn die betroffene Person diesbezüglich nicht urteilsfähig ist (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 15). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Einwilligung des Verstorbenen nicht vorausgesetzt werden. Fehlt es an einer Einwilligung des Betroffenen, braucht nicht geprüft zu werden, ob einer (umfassenden) Offenbarung allenfalls weitere Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. 4.6.2. 4.6.2.1. Eine bundesrechtliche Auskunftspflicht als Grundlage für eine Durchbrechung der Schweigepflicht findet sich in Art. 425 Abs. 3 ZGB.