Wo der Gesetzgeber die Koordination nicht vorgenommen hat, sind der Interessenabwägung im Einzelfall die Wertungen zugrunde zu legen, welche der Gesetzgeber mit der Norm, welche eine Offenbarungspflicht vorsieht, verfolgt hat (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 451 ZGB N 3; Cottier/Hassler, a.a.O., Art. 451 ZGB N 6 und N 24 ff.; Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 20). 4.6.1. Vorliegend scheidet die Einwilligung des Betroffenen als Grundlage für eine Durchbrechung der Schweigepflicht aus, da A sel. zeitlebens keine solche Einwilligung erteilt hat.