155] vom 28.1.2003 zum Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz], in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2003 S. 532). 4.5.3. Nach dem Gesagten hat der Tod von A sel. nichts daran geändert, dass die Erwachsenenschutzbehörde und die Beistandsperson die Informationen, welche sie aufgrund ihrer Tätigkeit über die Privatsphäre des Verstorbenen erhalten haben, grundsätzlich unter Verschluss halten müssen (zu den Ausnahmen vgl. die nachfolgenden Erwägungen). 4.6. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Verschwiegenheit ist – wie dargelegt – möglich, wenn dem erwachsenenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteresse überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 2 ZGB).