, doch wird aufgrund der im Archivgesetz vorgesehenen ordentlichen Schutzfrist von 30 Jahren ab Aktenschluss, welche für alle Unterlagen gilt, soweit diese nicht vorher schon öffentlich waren, und der verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren für besonders schützenswerte Personendaten deutlich, dass kein genereller Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen besteht (vgl. § 10 f. Archivgesetz). Sodann ist in § 11 Abs. 2 des Archivgesetzes vorgesehen, dass lediglich die verlängerte Schutzfrist, nicht aber die ordentliche Schutzfrist vorzeitig endet, wenn seit dem Tod der betroffenen Person 10 Jahre vergangen sind (vgl. Botschaft des Regierungsrates [B