Gemäss dem Verweis in § 8 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) richtet sich die Aufbewahrung der Akten durch die Behörde nach den Bestimmungen über die Gemeindearchive im Gemeindegesetz (GG; SRL Nr. 150). Daraus folgt, dass für die Benutzung des Archivguts das Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz; SRL Nr. 585) anwendbar ist (vgl. § 33 GG). Zwar steht vorliegend nicht die Benutzung von Archivgut zur Diskussion, sondern der Zugang zu Unterlagen während der Zeit der Aufbewahrung durch die Behörde (vgl. § 3 Abs. 4 und § 5 ff. des Archivgesetzes)