Nach dem Gesagten sind erwachsenenschutzrechtliche Akten auch nach dem Tod der betroffenen Person durch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht geschützt. Sodann überdauert das Amtsgeheimnis, welches neben Individualinteressen fraglos auch öffentliche Interessen schützt, den Tod der betroffenen Person (vgl. Elsener, a.a.O., S. 300). 4.5.2. Die Fortdauer der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht der erwachsenenschutzrechtlichen Organe über den Tod der betroffenen Person hinaus ergibt sich im Übrigen auch aus den archivrechtlichen Schutzfristen. Gemäss dem Verweis in § 8 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES;