Zwahlen, Lausanne 1977, S. 280). Dies entspricht auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung (vgl. § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten [DSG; SRL Nr. 38]). Zu vermeiden ist sodann, dass Personen, welche eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu gewärtigen haben, in Bezug auf die Vertraulichkeit schlechter gestellt sind als jene, welche nicht von einer Massnahme betroffen sind. Nach dem Gesagten sind erwachsenenschutzrechtliche Akten auch nach dem Tod der betroffenen Person durch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht geschützt.