und N 156 f.). In Frage stehen dabei nicht Geheimnisse des Staates, sondern Geheimnisse Privater, welche vom Staat gehütet werden. Auf den Punkt gebracht, muss sich die betroffene Person, welche zu einer umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet wird, darauf verlassen können, dass alles, was der Staat sich von ihr vorlegen lässt oder bei ihr ausforscht, sie aber lieber für sich behalten oder nur Vertrauten offenbaren würde, über den erklärten Verwendungszweck hinaus keinerlei Verwendung findet (vgl. Fischli, Die Akteneinsicht im Verwaltungsprozess, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 280).