Ohne Gewährleistung einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht würden sich hilfsbedürftige Menschen nicht mehr an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, beziehungsweise dieser nicht mehr vorbehaltlos Informationen offenbaren, von welchen sie nicht wollen, dass Dritte sie – selbst nach ihrem Tod – erfahren. Ebenso würden Meldungen von Privaten über Gefährdungstatbestände vermehrt unterbleiben, wenn diese in jedem Fall mit der Bekanntgabe ihrer Identität rechnen müssten (vgl. BGE 80 I 5; Elsener, a.a.O., S. 71 und S. 142, Schnyder/Murer, a.a.O., Art. 360 ZGB N 145 ff. und N 156 f.).