Zürich 1993, S. 191 f. und S. 303). Für die Ermittlung des Hilfsbedarfs und die Gewährleistung der erforderlichen Unterstützung sind die Erwachsenenschutzbehörde und die Mandatsperson nicht nur auf Kenntnisse über den Schwächezustand der betroffenen Person angewiesen, sondern auch fortlaufend auf weitere vertrauliche Informationen aus deren Leben. Betroffenen ist es nicht zuzumuten, ihre Privatsphäre – oft gezwungenermassen – offenzulegen, ohne sich im Gegenzug auf die Verschwiegenheit der erwachsenenschutzrechtlichen Organe verlassen zu können. Die Verschwiegenheitspflicht ist somit notwendiges Korrelat zur Offenbarungspflicht.