451 ZGB N 2, 7 und 13 f.). Nach der hier vertretenen Auffassung ist die im Zivilgesetzbuch eigens für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht statuierte Verschwiegenheitspflicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch die Behörden und Mandatsträger. Sie liegt daher – der Natur der Aufgabe nach – auch im öffentlichen Interesse (ebenso Schnyder/Murer, Berner Komm., 3. Aufl. 1984, Art. 360 ZGB N 107 ff. und N 156 f.; Elsener, Das Vormundschaftsgeheimnis - die Schweigepflicht der vormundschaftlichen Organe und Hilfsorgane, Diss. Zürich 1993, S. 191 f. und S. 303).