ZGB N 7 und N 16). Andere Autoren sprechen sich dafür aus, dass auch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht den Schutz öffentlicher Interessen gewährt, namentlich das Interesse, die Bereitschaft der Beteiligten zu gewinnen, die für die erfolgreiche Durchführung der Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes erforderlichen Auskünfte zu geben (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 451 ZGB N 2; Cottier/Hassler, a.a.O., Art. 451 ZGB N 2, 7 und 13 f.).