Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 451 ZGB N 13; Rosch, in: Erwachsenenschutzrecht [Hrsg. Rosch/Büchler/Jakob], 2. Aufl. 2015, Art. 451 ZGB N 2a). Ein Teil der Lehre hält dafür, dass das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege bereits durch das strafrechtliche Amtsgeheimnis geschützt wird, so dass dafür nicht mehr auf das Erwachsenenschutzgeheimnis zurückgegriffen werden müsse (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 7 und N 16).