413 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus fallen Informationen, welche die Erwachsenenschutzbehörde und der (öffentlich-rechtlich angestellte) Berufsbeistand in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfahren, unter das Amtsgeheimnis, dessen Verletzung der Strafandrohung des Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unterliegt. In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB – neben dem Schutz der Privatsphäre und der Wahrung des Rechts der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung – auch öffentliche Interessen wahrt.