SR 0.101) hinaus. Die Konventionsbestimmung kann ausserhalb eines Verfahrens, das zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht angerufen werden (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nachdem das Verfahren, zu dessen Akten die Beschwerdeführerin Zugang verlangt, abgeschlossen ist und ihr darin überdies keine Parteistellung zukam, kann sie im hier zu beurteilenden Fall aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie nicht geltend macht, sie verlange die Akteneinsicht zur unmittelbaren Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verweigerung verunmögliche ihr in Verletzung von Art. 6 Ziff.