Als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör räumt Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) den Parteien und Betroffenen einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Dieser verfassungsmässige Anspruch gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur in einem hängigen Verfahren, sondern kann darüber hinaus auch ausserhalb eines formellen Verfahrens zum Tragen kommen. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe.