Da Informationen über die Beschwerdeführerin selber nicht im Fokus des Einsichtsgesuchs stehen, liegt kein Anwendungsfall des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts vor. 4.4. Das geltende Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greift, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu verwirklichen. Daraus ergibt sich, dass jeder geltend gemachte Auskunftsanspruch, der sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sorgfältig auf seine Berechtigung geprüft werden muss (vgl. BGE 132 III 677 E. 4.2.4). Als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör räumt Art.