Aufgrund der Parteibegehren ist im Lichte dieser Bestimmung zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Recht auf Einsicht in die Akten ihres verstorbenen Cousins zusteht. Bei der Beurteilung dieser Angelegenheit ist zu beachten, dass das Einsichtsbegehren ausserhalb eines hängigen Verfahrens gestellt wird, und sich der Streit folglich nicht um die Wahrnehmung von Parteirechten (rechtliches Gehör) dreht (vgl. Art. 449b ZGB und § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]).