Die KESB Z gewährte B Einsicht in ein Aktenstück und wies das Gesuch im Übrigen ab. Gegen diesen Entscheid reichte B beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 4.3. Gemäss Art. 451 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Aufgrund der Parteibegehren ist im Lichte dieser Bestimmung zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Recht auf Einsicht in die Akten ihres verstorbenen Cousins zusteht.