413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. Wer Einsicht in die Akten einer verstorbenen Person nehmen will, hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Für A sel. bestand bis zu seinem Tod im Jahr 2015 eine Beistandschaft. Nach seinem Ableben ersuchte B die KESB Z um Einsicht in erwachsenenschutzrechtliche Akten betreffend den Cousin A. Die KESB Z gewährte B Einsicht in ein Aktenstück und wies das Gesuch im Übrigen ab.