{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-16-99_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10713", "Checksum": "ebb9e281c37ee741c964e1e234710050"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 16 99", "2018 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.04.2018 3H 16 99 (2018 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. 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Abteilung 10.04.2018 3H 16 99 (2018 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. Wer Einsicht in die Akten einer verstorbenen Person nehmen will, hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt. | Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 413 Abs. 2 ZGB, Art. 425 Abs. 3 ZGB, Art. 449b ZGB, Art. 451 Abs. 1 ZGB; Art. 14 StGB, Art. 320 StGB; § 1 DSG, § 3 Abs. 1 lit. b DSG, § 4 Abs. 4 DSG, § 10 Abs. 1 DSG; § 33 GG; § 3 Abs. 4 Archivgesetz, § 5 Archivgesetz, § 10 Archivgesetz, § 11 Abs. 2 Archivgesetz; § 8 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben kann (vgl. Erw. 4.4). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, inwiefern sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran haben soll, sich über die Handlungen der KESB und des Beistands ins Bild zu setzen. So äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, welches Ziel sie verfolgt und welchen persönlichen Nutzen sie sich aus einer Einsicht in die Akten verspricht. Inhaltsleer und unklar bleibt auch, was konkret unter dem von ihr geltend gemachten gleichsam ethischen, allenfalls auch persönlichkeitsrechtliche Komponenten aufweisenden Interesse zu verstehen sein soll, mit welchem sie ihr Einsichtsgesuch begründet. Wie bereits dargelegt, ist es nicht Aufgabe der Behörde, aus dem Kontext eines Akteneinsichtsgesuchs ein mögliches besonders schutzwürdiges Interesse aufzuspüren (…). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründen Beziehungsnähe zum Betroffenen zu Lebzeiten oder Verwandtschaft allein noch keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nach dem Tod von A sel. kein Recht auf Akteneinsicht zukommen solle, obschon davon auszugehen sei, dass sie – zu dessen Lebzeiten – als nahestehende Person gestützt auf Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert gewesen wäre und sie in diesem Rahmen ohne Weiteres ein Recht auf Akteneinsicht gehabt hätte, verkennt sie zunächst, dass für die Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens – um welche es vorliegend geht – und für die Akteneinsicht zur Wahrung von Verfahrensrechten der an einem hängigen Verfahren beteiligten Personen unterschiedliche Rechtsgrundlagen massgebend sind (vgl. Erw. 4.3). Im Übrigen kommt auch Verfahrensbeteiligten nur insoweit ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, als nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 449b ZGB). Sodann bezieht sich der Anspruch auf Akteneinsicht zur Wahrung von Parteirechten lediglich auf die Akten des betreffenden Verfahrens und nicht auf sämtliche weiteren erwachsenenschutzrechtlichen Akten, welche sich in Bezug auf die betroffene Person im Besitz der Erwachsenenschutzbehörde befinden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr nicht zumutbar, eine Verantwortlichkeitsklage ohne entsprechende vorbereitende Abklärungen anzustrengen, soweit der Sachverhalt über das ihr zustehende Einsichtsrecht abgeklärt werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade nicht geltend macht, eine Klage zu prüfen und sie selbst gegebenenfalls ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen hätte. Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf LGVE 2015 II Nr. 11 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders als im dortigen Fall des nicht berücksichtigten Kaufinteressenten ist hier nicht ersichtlich, inwiefern ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ein Anspruch auf Akteneinsicht vorliegend auch nicht aus (mutmasslichen) Interessen des Verstorbenen an der Aufdeckung angeblicher Missstände abgeleitet werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin eigene (besonders schützenswerte) Interessen darzutun. Ohnehin bleibt unklar, worin im heutigen Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Intervention zu Gunsten von A sel. bestehen soll. So wären allfällige Missstände – soweit nicht Ansprüche der Erben aus Verantwortlichkeit zur Diskussion stehen (vgl. Art. 454 ff. ZGB) – nutzbringend zu Lebzeiten des Betroffenen vorzubringen und zu beheben gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Aufsichtsbeschwerde, welche der frühere Beistand [der Mutter von A sel.] – unter anderem im Auftrag der Beschwerdeführerin – beim Regierungsstatthalter X eingereicht hat, keinen aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf ergeben hat. In Bezug auf konkrete Anliegen und Rügen wurden die Eingabesteller dabei auf die einschlägigen Rechtsmittel und Zuständigkeiten aufmerksam gemacht. Indes wurden zu Lebzeiten von A sel. keine entsprechenden rechtlichen Interventionen vorgenommen. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die persönlichen Akten von A sel. aufzuzeigen. Fehlt es an der Glaubhaftmachung eines besonderen schützenswerten Interesses, braucht nicht weiter geprüft zu werden, in welchem Umfang eine Einsicht in die Akten gerechtfertigt ist (Güterabwägung). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit der Offenlegung der vermögensrechtlichen Akten, soweit dies nicht bereits mit der Zustellung der Schlussrechnung der Fall war, namentlich über die Grundlagen verfügt, um beurteilen zu können, ob sie allfällige Schadenersatzansprüche auf dem gerichtlichen Weg geltend machen will. |"}