{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-16-99_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10713", "Checksum": "ebb9e281c37ee741c964e1e234710050"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 16 99", "2018 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.04.2018 3H 16 99 (2018 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. 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Abteilung 10.04.2018 3H 16 99 (2018 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. Wer Einsicht in die Akten einer verstorbenen Person nehmen will, hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt. | Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 413 Abs. 2 ZGB, Art. 425 Abs. 3 ZGB, Art. 449b ZGB, Art. 451 Abs. 1 ZGB; Art. 14 StGB, Art. 320 StGB; § 1 DSG, § 3 Abs. 1 lit. b DSG, § 4 Abs. 4 DSG, § 10 Abs. 1 DSG; § 33 GG; § 3 Abs. 4 Archivgesetz, § 5 Archivgesetz, § 10 Archivgesetz, § 11 Abs. 2 Archivgesetz; § 8 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Schlussberichts und der Schlussrechnung des Beistands, wobei die Erwachsenenschutzbehörde mit der Zustellung des Berichts und der Rechnung auch auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hinzuweisen hat. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die KESB Z ihren Entscheid in Sachen Berichts- und Rechnungsabnahme vom 15. Dezember 2015 zusammen mit einer Berichts- und Rechnungskopie sowie einem Auszug aus dem ZGB am 18. Dezember 2015 zuhanden der Erben dem Teilungsamt Y zugestellt. 4.6.2.2. Weitere spezifische Bestimmungen zur Datenbekanntgabe im hier interessierenden Kontext enthält das Zivilgesetzbuch nicht. Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht kennt keine Norm, welche die Datenbekanntgabe nach dem Tod der betroffenen Person regelt. Wie bereits dargelegt, sind die Bestimmungen des Archivgesetzes auf Archivgut ausgerichtet, welches vom Staatsarchiv zwecks dauernder Aufbewahrung übernommen und für die Nutzung aufbereitet worden ist. Die Gewährung der Einsichtnahme in Unterlagen vor deren Ablieferung zur Archivierung richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen über die Einsicht in Verwaltungsakten und nach speziellen Gesetzen wie dem Datenschutzgesetz oder dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Botschaft B 155 zum Archivgesetz, a.a.O., S. 530 f.). Das Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt einzig die Akteneinsicht der Parteien (§§ 48 ff. VRG) und enthält keine Regelung über den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht einer nicht am Verfahren beteiligt gewesenen Drittperson. Soweit neben der im Zivilgesetzbuch statuierten Verschwiegenheitspflicht (Art. 451 ZGB bzw. Art. 413 ZGB) ergänzend datenschutzrechtliche Bestimmungen heranzuziehen sind, ist grundsätzlich nicht das eidgenössische, sondern das kantonale Datenschutzgesetz anwendbar, da es sich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Beistandsperson um kommunale Organe handelt (vgl. § 1 und § 3 Abs. 1 lit. b DSG). Die darin enthaltenen Bestimmungen erlauben grundsätzlich eine Bekanntgabe von Personendaten an Private, wenn entweder ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt oder die betroffene Person eingewilligt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann, indes werden Personendaten ausgenommen, die – wie hier – besonderen Geheimhaltungspflichten, insbesondere der Amtsverschwiegenheit, unterstehen (vgl. § 10 Abs. 1 DSG; Botschaft des Regierungsrates [B 82] vom 16.5.1989 zum Gesetz über den Schutz von Personendaten, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1989 S. 721). 4.6.3. 4.6.3.1. Damit bleibt im Lichte der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen kann, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt (vgl. Art. 451 Abs. 1 ZGB). 4.6.3.2. Die Beschwerdeführerin sieht (…) ihre schutzwürdigen Interessen an der Akteneinsicht darin begründet, als Erbin die Zusammensetzung des Nachlasses von A sel. einwandfrei nachvollziehen und die Rechtmässigkeit der Rechnungslegung überprüfen zu können. Da sie mit dem Verstorbenen verwandt und eng verbunden gewesen sei, habe sie überdies ein Interesse daran, sich über die Handlungen der KESB und des Beistands ins Bild zu setzen. Dabei habe sie als Vertraute und nahe Bezugsperson ein gleichsam ethisches, allenfalls auch persönlichkeitsrechtliche Komponenten aufweisendes Interesse. Es liege sodann im Interesse der betroffenen Person, dass vertraute Personen Missstände aufdecken könnten, sollten solche effektiv vorliegen. 4.6.3.3. In casu ist die Vorinstanz ihrer Auskunftspflicht gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB nachgekommen, indem sie dem Teilungsamt zuhanden der Erben den Bericht und die Rechnung des Beistands hat zukommen lassen. Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fragen zum Verbleib verschiedener Gegenstände beantwortet und ihr während des Vernehmlassungsverfahrens Einblick in sämtliche Berichte und Rechnungen gewährt, welche der Beistand von A sel. während der Mandatsführung erstellt hat, und dabei auch die dazugehörigen Belege sowie weitere das Vermögen des Verstorbenen betreffende Dokumente offengelegt. (Es folgen Ausführungen über die konkret zugänglich gemachten Akten.) Damit ist die Beschwerdeführerin nicht nur über die finanziellen Verhältnisse von A sel. umfassend im Bild, sondern auch über diejenigen Vorkehrungen und Verfügungen der Mutter [von A sel.], welche sich massgeblich auf die Erbanwartschaft des Sohnes ausgewirkt haben. Ein über rein vermögensrechtliche Informationsgehalte hinausgehender Anspruch auf Offenlegung der erwachsenenschutzrechtlichen Akten betreffend A sel. ist vorliegend zu verneinen. Es wurde bereits ausgeführt, dass das verfassungsmässige Recht auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens davon abhängig ist, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann, welches sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen"}