{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-16-99_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10713", "Checksum": "ebb9e281c37ee741c964e1e234710050"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 16 99", "2018 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.04.2018 3H 16 99 (2018 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. 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Abteilung 10.04.2018 3H 16 99 (2018 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. Wer Einsicht in die Akten einer verstorbenen Person nehmen will, hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt. | Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 413 Abs. 2 ZGB, Art. 425 Abs. 3 ZGB, Art. 449b ZGB, Art. 451 Abs. 1 ZGB; Art. 14 StGB, Art. 320 StGB; § 1 DSG, § 3 Abs. 1 lit. b DSG, § 4 Abs. 4 DSG, § 10 Abs. 1 DSG; § 33 GG; § 3 Abs. 4 Archivgesetz, § 5 Archivgesetz, § 10 Archivgesetz, § 11 Abs. 2 Archivgesetz; § 8 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Verwaltungsprozess, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 280). Dies entspricht auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung (vgl. § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten [DSG; SRL Nr. 38]). Zu vermeiden ist sodann, dass Personen, welche eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu gewärtigen haben, in Bezug auf die Vertraulichkeit schlechter gestellt sind als jene, welche nicht von einer Massnahme betroffen sind. Nach dem Gesagten sind erwachsenenschutzrechtliche Akten auch nach dem Tod der betroffenen Person durch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht geschützt. Sodann überdauert das Amtsgeheimnis, welches neben Individualinteressen fraglos auch öffentliche Interessen schützt, den Tod der betroffenen Person (vgl. Elsener, a.a.O., S. 300). 4.5.2. Die Fortdauer der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht der erwachsenenschutzrechtlichen Organe über den Tod der betroffenen Person hinaus ergibt sich im Übrigen auch aus den archivrechtlichen Schutzfristen. Gemäss dem Verweis in § 8 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) richtet sich die Aufbewahrung der Akten durch die Behörde nach den Bestimmungen über die Gemeindearchive im Gemeindegesetz (GG; SRL Nr. 150). Daraus folgt, dass für die Benutzung des Archivguts das Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz; SRL Nr. 585) anwendbar ist (vgl. § 33 GG). Zwar steht vorliegend nicht die Benutzung von Archivgut zur Diskussion, sondern der Zugang zu Unterlagen während der Zeit der Aufbewahrung durch die Behörde (vgl. § 3 Abs. 4 und § 5 ff. des Archivgesetzes), doch wird aufgrund der im Archivgesetz vorgesehenen ordentlichen Schutzfrist von 30 Jahren ab Aktenschluss, welche für alle Unterlagen gilt, soweit diese nicht vorher schon öffentlich waren, und der verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren für besonders schützenswerte Personendaten deutlich, dass kein genereller Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen besteht (vgl. § 10 f. Archivgesetz). Sodann ist in § 11 Abs. 2 des Archivgesetzes vorgesehen, dass lediglich die verlängerte Schutzfrist, nicht aber die ordentliche Schutzfrist vorzeitig endet, wenn seit dem Tod der betroffenen Person 10 Jahre vergangen sind (vgl. Botschaft des Regierungsrates [B 155] vom 28.1.2003 zum Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz], in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2003 S. 532). 4.5.3. Nach dem Gesagten hat der Tod von A sel. nichts daran geändert, dass die Erwachsenenschutzbehörde und die Beistandsperson die Informationen, welche sie aufgrund ihrer Tätigkeit über die Privatsphäre des Verstorbenen erhalten haben, grundsätzlich unter Verschluss halten müssen (zu den Ausnahmen vgl. die nachfolgenden Erwägungen). 4.6. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Verschwiegenheit ist – wie dargelegt – möglich, wenn dem erwachsenenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteresse überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 2 ZGB). Ebenso kann das Amtsgeheimnis straflos durchbrochen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 14 StGB). Die Interessenabwägung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Art. 4 ZGB), und zwar auch dann, wenn die Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage eine Offenlegung grundsätzlich erlauben (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 451 ZGB N 4; Cottier/Hassler, a.a.O., Art. 451 ZGB N 24; Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 14 und N 20). Stützen sich die gegen das Geheimhaltungsprinzip abzuwägenden Interessen auf eine ausdrückliche Gesetzesnorm, ist zu beachten, dass die bundesrechtlich verankerte Verschwiegenheitspflicht aufgrund ihrer derogatorischen Kraft allgemeinen kantonalen Melde- und Anzeigepflichten vorgeht. Selbst bundesrechtliche Melde- und Auskunftspflichten vermögen das Erwachsenenschutzgeheimnis nicht automatisch zu durchbrechen. Wo der Gesetzgeber die Koordination nicht vorgenommen hat, sind der Interessenabwägung im Einzelfall die Wertungen zugrunde zu legen, welche der Gesetzgeber mit der Norm, welche eine Offenbarungspflicht vorsieht, verfolgt hat (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 451 ZGB N 3; Cottier/Hassler, a.a.O., Art. 451 ZGB N 6 und N 24 ff.; Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 20). 4.6.1. Vorliegend scheidet die Einwilligung des Betroffenen als Grundlage für eine Durchbrechung der Schweigepflicht aus, da A sel. zeitlebens keine solche Einwilligung erteilt hat. Ohnehin entfällt die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Entbindung, wenn die betroffene Person diesbezüglich nicht urteilsfähig ist (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 15). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Einwilligung des Verstorbenen nicht vorausgesetzt werden. Fehlt es an einer Einwilligung des Betroffenen, braucht nicht geprüft zu werden, ob einer (umfassenden) Offenbarung allenfalls weitere Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. 4.6.2. 4.6.2.1. Eine bundesrechtliche Auskunftspflicht als Grundlage für eine Durchbrechung der Schweigepflicht findet sich in Art. 425 Abs. 3 ZGB. Demnach haben die Erben Anspruch auf Zustellung des"}