{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-16-99_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10713", "Checksum": "ebb9e281c37ee741c964e1e234710050"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 16 99", "2018 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.04.2018 3H 16 99 (2018 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. 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Abteilung 10.04.2018 3H 16 99 (2018 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. Wer Einsicht in die Akten einer verstorbenen Person nehmen will, hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt. | Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 413 Abs. 2 ZGB, Art. 425 Abs. 3 ZGB, Art. 449b ZGB, Art. 451 Abs. 1 ZGB; Art. 14 StGB, Art. 320 StGB; § 1 DSG, § 3 Abs. 1 lit. b DSG, § 4 Abs. 4 DSG, § 10 Abs. 1 DSG; § 33 GG; § 3 Abs. 4 Archivgesetz, § 5 Archivgesetz, § 10 Archivgesetz, § 11 Abs. 2 Archivgesetz; § 8 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Für A sel. bestand bis zu seinem Tod im Jahr 2015 eine Beistandschaft. Nach seinem Ableben ersuchte B die KESB Z um Einsicht in erwachsenenschutzrechtliche Akten betreffend den Cousin A. Die KESB Z gewährte B Einsicht in ein Aktenstück und wies das Gesuch im Übrigen ab. Gegen diesen Entscheid reichte B beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 4.3. Gemäss Art. 451 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Aufgrund der Parteibegehren ist im Lichte dieser Bestimmung zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Recht auf Einsicht in die Akten ihres verstorbenen Cousins zusteht. Bei der Beurteilung dieser Angelegenheit ist zu beachten, dass das Einsichtsbegehren ausserhalb eines hängigen Verfahrens gestellt wird, und sich der Streit folglich nicht um die Wahrnehmung von Parteirechten (rechtliches Gehör) dreht (vgl. Art. 449b ZGB und § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beschwerdeführerin war auch nicht als Partei an den abgeschlossenen erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren um A sel. beteiligt, weshalb ihr auch keine weiteren mit der Parteistellung verbundenen Ansprüche auf Akteneinsicht zustehen (vgl. § 48 f. VRG). Ihr Auskunftsbegehren bezieht sich sodann nicht auf das Vorliegen und die Wirkungen einer (bestehenden) Massnahme des Erwachsenenschutzes, sodass Art. 451 Abs. 2 ZGB nicht einschlägig ist (vgl. Geiser, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 451 ZGB N 27 f.). Zu beachten ist weiter, dass vom Akteneinsichtsrecht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zu unterscheiden ist. Letzteres verschafft – anders als das Akteneinsichtsrecht – grundsätzlich nur einen Rechtsanspruch auf Kenntnis der eigenen Daten (vgl. Huber, in: Fountoulakis und andere [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 22.115; Auer/Marti, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 449b ZGB N 30). Da Informationen über die Beschwerdeführerin selber nicht im Fokus des Einsichtsgesuchs stehen, liegt kein Anwendungsfall des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts vor. 4.4. Das geltende Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greift, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu verwirklichen. Daraus ergibt sich, dass jeder geltend gemachte Auskunftsanspruch, der sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sorgfältig auf seine Berechtigung geprüft werden muss (vgl. BGE 132 III 677 E. 4.2.4). Als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör räumt Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) den Parteien und Betroffenen einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Dieser verfassungsmässige Anspruch gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur in einem hängigen Verfahren, sondern kann darüber hinaus auch ausserhalb eines formellen Verfahrens zum Tragen kommen. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch – im Gegensatz zu demjenigen eines Beteiligten auf Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens – davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dieser verfassungsmässige Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens geht über die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hinaus. Die Konventionsbestimmung kann ausserhalb eines Verfahrens, das zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht angerufen werden (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nachdem das Verfahren, zu dessen Akten die Beschwerdeführerin Zugang verlangt, abgeschlossen ist und ihr darin überdies keine Parteistellung zukam, kann sie im hier zu beurteilenden Fall aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie nicht geltend macht, sie verlange die Akteneinsicht zur unmittelbaren Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verweigerung verunmögliche ihr in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Zugang zu einem Gericht. Damit fällt auch eine Verletzung des (akzessorischen) Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) im Hinblick auf eine in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbriefte Verfahrensgarantie ausser Betracht (vgl. BGE 143 III 193 E. 6.1). Welche sonstigen Garantien der EMRK verletzt sein"}