Muss A als Direktbetroffene materiell keinen gravierenderen Eingriff gewärtigen als mit der Anordnung der formell nächstmilderen Massnahme, bedeutet die umfassende Beistandschaft für ihre Angehörigen aber eine Entlastung, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das sämtliches Staatshandeln leiten soll, mit der Weiterführung dieser Massnahme im Ergebnis besser Genüge getan. Die Aufrechterhaltung der umfassenden Beistandschaft respektiert vorliegend den Wunsch der Beschwerdeführer, nicht nur faktisch in sämtlichen Belangen für A handeln zu müssen, sondern rechtlich auch dazu ermächtigt zu sein.