Die Aufrechterhaltung der umfassenden Beistandschaft respektiert vorliegend den Wunsch der Beschwerdeführer, nicht nur faktisch in sämtlichen Belangen für A handeln zu müssen, sondern rechtlich auch dazu ermächtigt zu sein. Angesichts des umfangreichen Aufgabenkatalogs, der die Vertretungsbeistandschaft begleiten würde, beugt die umfassende Beistandschaft auch potentiellen Konfusionen vor, indem sie für die Beschwerdeführer für transparentere Verhältnisse sorgt.