390 Abs. 2 ZGB sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten bei der Errichtung einer Beistandschaft zu berücksichtigen. Muss A als Direktbetroffene materiell keinen gravierenderen Eingriff gewärtigen als mit der Anordnung der formell nächstmilderen Massnahme, bedeutet die umfassende Beistandschaft für ihre Angehörigen aber eine Entlastung, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das sämtliches Staatshandeln leiten soll, mit der Weiterführung dieser Massnahme im Ergebnis besser Genüge getan.