Denn abgesehen davon, dass Art. 398 ZGB dauernde Urteilsunfähigkeit als nachgerade paradigmatischen Anwendungsfall für eine umfassende Beistandschaft statuiert, geht diese Auffassung insoweit fehl, als der Entzug der Handlungsfähigkeit in Fällen dauernder Urteilsunfähigkeit keinem zusätzlichen bzw. gravierenderen Eingriff mehr gleichkommt und eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassendem Aufgabenheft von vornherein keine mildere Massnahme repräsentieren kann, womit sie aus der Perspektive der Erforderlichkeit mit der umfassenden Beistandschaft auf einer Stufe steht und lediglich eine gleichwertige Alternative darstellt.