Ebenso wenig überzeugt im vorliegenden Kontext deshalb die Argumentation, dauernd vollständig urteilsunfähige Personen seien bereits nach Art. 17 ZGB nicht mehr handlungsfähig, weshalb ihre Handlungsfähigkeit nicht zusätzlich mit der Anordnung einer umfassenden Beistandschaft zu entfallen brauche; der Entzug der Handlungsfähigkeit bewirke für sie keinen zusätzlichen Nutzen, weshalb er nicht erforderlich und somit nicht verhältnismässig sei. Denn abgesehen davon, dass Art.