Soll das Verhältnismässigkeitsprinzip aber den Betroffenen vor übermässigen staatlichen Eingriffen bewahren, kann es nicht ins Feld geführt werden, wenn die vermeintlich gravierendere Massnahme mit Blick auf die Lebensrealität des Betroffenen aus objektiver Warte gar keine einschneidenderen Auswirkungen mehr zu zeitigen vermag als die nächstmildere und er infolgedessen nicht vor unnötigen Einschnitten in sein Leben und die persönliche Freiheit geschützt werden kann. Ebenso wenig überzeugt im vorliegenden Kontext deshalb die Argumentation, dauernd vollständig urteilsunfähige Personen seien bereits nach Art.