Der formelle Entzug der Handlungsfähigkeit entfaltet in solchen Fällen a priori lediglich deklaratorische Wirkung, kommt sie dem Betroffenen doch bereits gestützt auf Art. 17 ZGB nicht mehr zu. Soll das Verhältnismässigkeitsprinzip aber den Betroffenen vor übermässigen staatlichen Eingriffen bewahren, kann es nicht ins Feld geführt werden, wenn die vermeintlich gravierendere Massnahme mit Blick auf die Lebensrealität des Betroffenen aus objektiver Warte gar keine einschneidenderen Auswirkungen mehr zu zeitigen vermag als die nächstmildere und er infolgedessen nicht vor unnötigen Einschnitten in sein Leben und die persönliche Freiheit geschützt werden kann.