Art. 395 ZGB" anordnet, die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft aber mit dem Argument ablehnt, die auch für Dritte augenscheinliche Urteilsunfähigkeit verbiete einen solchen Schritt, da sich die Betroffenen nicht selbst schädigen könnten. Denn für die betroffene Person bedeutet die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft keinen zusätzlichen Eingriff, wenn sie infolge offenkundiger, persistierender Urteilsunfähigkeit ohnehin nie durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen können und ununterbrochen auf umfassende Betreuung und Vertretung durch Dritte angewiesen sein wird: Der formelle Entzug der Handlungsfähigkeit entfaltet in solchen Fällen