2014, Art. 5 BV N 48 unter Verweis auf BGE 102 Ia 243 E. 5c). Diesem Erfordernis genügt eine KESB nicht, wenn sie – allein, um die ultima ratio "umfassende Beistandschaft" nach Möglichkeit formell nicht zur Anwendung bringen zu müssen – sogar offensichtlich urteilsunfähige Betroffene, die selbst in alltäglichen Belangen der Unterstützung durch Dritte bedürfen, lediglich für handlungsunfähig erklärt und für sie "in allen Bereichen eine Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art.