zu realisieren gilt, dürfte es letzteren regelmässig daran gebrechen. Sodann stellen sich diese Autoren nicht nur in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, wonach eine umfassende Beistandschaft namentlich bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person zu errichten sei, sondern verkennen zugleich die von der Botschaft postulierte Doppelfunktion (siehe E. 3.4.1 vorstehend), soweit sie dafürhalten, eine umfassende Beistandschaft bedinge, dass die betroffene Person in der Lage sei, gegen ihre eigenen Interessen zu handeln, oder Gefahr laufe, ausgenutzt zu werden, weil ihre Urteilsfähigkeit nicht offensichtlich zutage trete.