Vorab ist zu konstatieren, dass sie vornehmlich auf Situationen zugeschnitten sind, in denen ursprünglich urteilsfähige Personen – etwa infolge eines Unfalls, einer einsetzenden Geisteskrankheit oder einer Altersdemenz – partiell oder vollständig urteilsunfähig werden und bisweilen (in luziden Momenten) ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangen, aber nicht zwischen diesen Betroffenen und jenen differenzieren, die wegen eines Geburtsgebrechens zeit ihres Lebens vollständig urteils- und damit handlungsunfähig bleiben. Verfügten erstere vor dem Verlust ihrer Urteilsfähigkeit über eine Lebensplanung, die es nach Möglichkeit auch nach Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme weiterhin