Aus den Erwägungen: 3.4.2. Diese Lehrmeinungen vermögen in Konstellationen wie der vorliegenden nicht zu überzeugen. Vorab ist zu konstatieren, dass sie vornehmlich auf Situationen zugeschnitten sind, in denen ursprünglich urteilsfähige Personen – etwa infolge eines Unfalls, einer einsetzenden Geisteskrankheit oder einer Altersdemenz – partiell oder vollständig urteilsunfähig werden und bisweilen (in luziden Momenten) ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangen, aber nicht zwischen diesen Betroffenen und jenen differenzieren, die wegen eines Geburtsgebrechens zeit ihres Lebens vollständig urteils- und damit handlungsunfähig bleiben.