SR 210) umgewandelt wurde. Mit Entscheid vom 29. Juli 2015 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die für A bestehende umfassende Beistandschaft auf und ordnete für sie in allen Bereichen eine Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht und beantragten, die umfassende Beistandschaft für ihre Tochter sei beizubehalten. Aus den Erwägungen: 3.4.2. Diese Lehrmeinungen vermögen in Konstellationen wie der vorliegenden nicht zu überzeugen.