| | Entscheid: | Mit Entscheid vom 26. April 2012 entmündigte der Gemeinderat von Z in seiner damaligen Funktion als Vormundschaftsbehörde A (geb. 1994) und stellte sie unter erstreckte elterliche Sorge. Per 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft, wodurch die Entmündigung von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) umgewandelt wurde.