{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-74_2015-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10466", "Checksum": "68275d544b20519fbbae6035643ab02e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 15 74", "2015 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 13.11.2015 3H 15 74 (2015 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlangt die betroffene Person selbst oder – falls sie dauerhaft und vollumfänglich urteilsunfähig ist – eine ihr nahestehende Person im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vermag der Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus fliessende Massschneiderung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in sämtlichen Belangen anstelle der beantragten umfassenden Beistandschaft nicht zu rechtfertigen. | Art. 398 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "f3f30f8e0c2a840f7d10f5bae53de824", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 13.11.2015 3H 15 74 (2015 II Nr. 12)\nRegeste:\nVerlangt die betroffene Person selbst oder – falls sie dauerhaft und vollumfänglich urteilsunfähig ist – eine ihr nahestehende Person im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vermag der Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus fliessende Massschneiderung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in sämtlichen Belangen anstelle der beantragten umfassenden Beistandschaft nicht zu rechtfertigen. | Art. 398 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n zusätzlichen bzw. gravierenderen Eingriff mehr gleichkommt und eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassendem Aufgabenheft von vornherein keine mildere Massnahme repräsentieren kann, womit sie aus der Perspektive der Erforderlichkeit mit der umfassenden Beistandschaft auf einer Stufe steht und lediglich eine gleichwertige Alternative darstellt. (…) Die Umwandlung der umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verdient in casu umso weniger Zustimmung, als damit im Gegenzug für die indirekt ebenfalls betroffenen Beschwerdeführer zusätzliche Barrieren errichtet werden, womit der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns gerade keine Nachachtung verschafft wird. Gemäss Art. 390 Abs. 2 ZGB sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten bei der Errichtung einer Beistandschaft zu berücksichtigen. Muss A als Direktbetroffene materiell keinen gravierenderen Eingriff gewärtigen als mit der Anordnung der formell nächstmilderen Massnahme, bedeutet die umfassende Beistandschaft für ihre Angehörigen aber eine Entlastung, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das sämtliches Staatshandeln leiten soll, mit der Weiterführung dieser Massnahme im Ergebnis besser Genüge getan. Die Aufrechterhaltung der umfassenden Beistandschaft respektiert vorliegend den Wunsch der Beschwerdeführer, nicht nur faktisch in sämtlichen Belangen für A handeln zu müssen, sondern rechtlich auch dazu ermächtigt zu sein. Angesichts des umfangreichen Aufgabenkatalogs, der die Vertretungsbeistandschaft begleiten würde, beugt die umfassende Beistandschaft auch potentiellen Konfusionen vor, indem sie für die Beschwerdeführer für transparentere Verhältnisse sorgt. Letztlich münden die obigen Ausführungen darin, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip und daraus folgend die Massschneiderung von Schutzmassnahmen den betroffenen Rechtsuchenden dienen sollen und es nicht deren Aufgabe ist, diesen Rechtsgrundsätzen gegen ihren Willen zum Durchbruch zu verhelfen. |"}