{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-74_2015-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10466", "Checksum": "68275d544b20519fbbae6035643ab02e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 15 74", "2015 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 13.11.2015 3H 15 74 (2015 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 13.11.2015 3H 15 74 (2015 II Nr. 12)\nRegeste:\nVerlangt die betroffene Person selbst oder – falls sie dauerhaft und vollumfänglich urteilsunfähig ist – eine ihr nahestehende Person im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vermag der Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus fliessende Massschneiderung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in sämtlichen Belangen anstelle der beantragten umfassenden Beistandschaft nicht zu rechtfertigen. | Art. 398 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 26. April 2012 entmündigte der Gemeinderat von Z in seiner damaligen Funktion als Vormundschaftsbehörde A (geb. 1994) und stellte sie unter erstreckte elterliche Sorge. Per 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft, wodurch die Entmündigung von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) umgewandelt wurde. Mit Entscheid vom 29. Juli 2015 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die für A bestehende umfassende Beistandschaft auf und ordnete für sie in allen Bereichen eine Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht und beantragten, die umfassende Beistandschaft für ihre Tochter sei beizubehalten. Aus den Erwägungen: 3.4.2. Diese Lehrmeinungen vermögen in Konstellationen wie der vorliegenden nicht zu überzeugen. Vorab ist zu konstatieren, dass sie vornehmlich auf Situationen zugeschnitten sind, in denen ursprünglich urteilsfähige Personen – etwa infolge eines Unfalls, einer einsetzenden Geisteskrankheit oder einer Altersdemenz – partiell oder vollständig urteilsunfähig werden und bisweilen (in luziden Momenten) ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangen, aber nicht zwischen diesen Betroffenen und jenen differenzieren, die wegen eines Geburtsgebrechens zeit ihres Lebens vollständig urteils- und damit handlungsunfähig bleiben. Verfügten erstere vor dem Verlust ihrer Urteilsfähigkeit über eine Lebensplanung, die es nach Möglichkeit auch nach Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme weiterhin zu realisieren gilt, dürfte es letzteren regelmässig daran gebrechen. Sodann stellen sich diese Autoren nicht nur in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, wonach eine umfassende Beistandschaft namentlich bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person zu errichten sei, sondern verkennen zugleich die von der Botschaft postulierte Doppelfunktion (siehe E. 3.4.1 vorstehend), soweit sie dafürhalten, eine umfassende Beistandschaft bedinge, dass die betroffene Person in der Lage sei, gegen ihre eigenen Interessen zu handeln, oder Gefahr laufe, ausgenutzt zu werden, weil ihre Urteilsfähigkeit nicht offensichtlich zutage trete. Aufgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es primär, den Einzelnen vor übermässigen Eingriffen des Staates zu schützen, wobei die Verhältnismässigkeit nicht allein bei Grundrechtseingriffen zu beachten ist, sondern bei sämtlichem Staatshandeln (Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 48 unter Verweis auf BGE 102 Ia 243 E. 5c). Diesem Erfordernis genügt eine KESB nicht, wenn sie – allein, um die ultima ratio \"umfassende Beistandschaft\" nach Möglichkeit formell nicht zur Anwendung bringen zu müssen – sogar offensichtlich urteilsunfähige Betroffene, die selbst in alltäglichen Belangen der Unterstützung durch Dritte bedürfen, lediglich für handlungsunfähig erklärt und für sie \"in allen Bereichen eine Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB\" anordnet, die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft aber mit dem Argument ablehnt, die auch für Dritte augenscheinliche Urteilsunfähigkeit verbiete einen solchen Schritt, da sich die Betroffenen nicht selbst schädigen könnten. Denn für die betroffene Person bedeutet die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft keinen zusätzlichen Eingriff, wenn sie infolge offenkundiger, persistierender Urteilsunfähigkeit ohnehin nie durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen können und ununterbrochen auf umfassende Betreuung und Vertretung durch Dritte angewiesen sein wird: Der formelle Entzug der Handlungsfähigkeit entfaltet in solchen Fällen a priori lediglich deklaratorische Wirkung, kommt sie dem Betroffenen doch bereits gestützt auf Art. 17 ZGB nicht mehr zu. Soll das Verhältnismässigkeitsprinzip aber den Betroffenen vor übermässigen staatlichen Eingriffen bewahren, kann es nicht ins Feld geführt werden, wenn die vermeintlich gravierendere Massnahme mit Blick auf die Lebensrealität des Betroffenen aus objektiver Warte gar keine einschneidenderen Auswirkungen mehr zu zeitigen vermag als die nächstmildere und er infolgedessen nicht vor unnötigen Einschnitten in sein Leben und die persönliche Freiheit geschützt werden kann. Ebenso wenig überzeugt im vorliegenden Kontext deshalb die Argumentation, dauernd vollständig urteilsunfähige Personen seien bereits nach Art. 17 ZGB nicht mehr handlungsfähig, weshalb ihre Handlungsfähigkeit nicht zusätzlich mit der Anordnung einer umfassenden Beistandschaft zu entfallen brauche; der Entzug der Handlungsfähigkeit bewirke für sie keinen zusätzlichen Nutzen, weshalb er nicht erforderlich und somit nicht verhältnismässig sei. Denn abgesehen davon, dass Art. 398 ZGB dauernde Urteilsunfähigkeit als nachgerade paradigmatischen Anwendungsfall für eine umfassende Beistandschaft statuiert, geht diese Auffassung insoweit fehl, als der Entzug der Handlungsfähigkeit in Fällen dauernder Urteilsunfähigkeit keinem"}