Wird berücksichtigt, dass sich die Kindesvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren intensiv mit der Sache beschäftigen konnte und sich vor Kantonsgericht nicht neue Fragen stellten, dass aber auch keine Reisezeit erfolgte und die Kontaktnahmen allesamt telefonisch erfolgen konnten, erweist sich der geltend gemachte Stundenaufwand nicht in allen Teilen als nachvollziehbar und damit gerechtfertigt. Auch erscheint der Stundenaufwand für die Stellungnahme (…) von über zwei Stunden als sehr hoch, zumal – wie erwähnt – nicht von einer grundsätzlich neuen Situation auszugehen war.